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Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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AHV-Reform 21

Die Reform AHV 21 tritt voraussichtlich erst per 1. Januar 2024 in Kraft, der Bundesrat wird im Dezember darüber entscheiden. Dennoch gilt es, die Zeit bis dahin zu nutzen, um die notwendigen Anpassungen rechtzeitig zu planen.

 

AHV/IV/EO

Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahr beitragspflichtig.

Beitragssätze ab 01.01.2020

Arbeitgeber Arbeitnehmer Total
AHV 4,35% 4,35% 8,70%
IV 0,70% 0,70% 1,40%
EO 0,25% 0,25% 0,5%
Total 5,30% 5,30% 10,60%

 

AHV Selbstständigerwerbende

Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5% der Beiträge auf dem Erwerbseinkommen.

Zusätzlich zu den AHV-, IV- und EO-Beiträgen muss ab 1. Januar 2013 ein Beitrag an die Familienausgleichskasse bezahlt werden. Ab dem Jahr 2016 sind es 1.10% (SVA Zürich) des jährlichen AHV-pflichtigen Einkommens bis Fr. 148’200.–. Beitragssatz neu ab 2021 1.2% (SVA Zürich).

mindestens weniger als Beitragssatz
9’600 17’400 5,371%
17’400 21’400 5,494%
21’400 23’800 5’617%
23’800 26’200 5,741%
26’200 28’600 5,864%
28’600 31’000 5,987%
31’000 33’400 6,235%
33’400 35’800 6,481%
35’800 38’200 6,728%
38’200 40’600 6,976%
40’600 43’000 7,222%
43’000 45’400 7,469%
45’400 47’800 7,840%
47’800 50’200 8,209%
50’200 52’600 8,580%
52’600 55’000 8,951%
55’000 57’400 9,321%
57’400 10,000%

 

ALV (Arbeitslosenversicherung)

Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgt über Lohnprozente der Arbeitnehmer.
Die Beiträge sind jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.

Beitragssätze ab 01.01.2016

bis 148’200 2,2% je 1,1% Arbeitnehmer und Arbeitgeber
ab 148’201 1,0% je 0,5% Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

UVG (Unfallversicherung)

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmende gelten Personen, die im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitnehmenden tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle. Abweichende Abreden zu Gunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.

UVG Maximum 2023 2024
Jahr 148’200 148’200
Monat 12’350 12’350

 

Pensionskasse 2. Säule (BVG)

Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind.

2023 2024
Mindestjahreslohn 22’050 22’050
Koordinationsabzug 25’725 25’725
BVG-Lohnobergrenze
88’200
88’200
Maximaler koordinierter Lohn 62’475 62’475
Minimaler koordinierter Lohn 3’675 3’675

 

Säule 3a

2023 2024
bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung
der zweiten Säule (max. Fr.)
7’056 7’056
ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung
der zweiten Säule (20% vom Einkommen max. Fr.)
35’280 35’280

 

Zinssätze

Zinssätze Berechnung geldwerten Leistungen

 

Mehrwertsteuer (MWST)

Steuersatzänderung per 1. Januar 2018

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
Normalsatz 7,70% 8,10%
Reduzierter Satz 2,50% 2,60%
Sondersatz Beherbergung 3,70% 3,80%

 

Online-Abrechnung der MWST wird Standard

Als Teil der e-Government Strategie des Bundes wird die Online-Abrechnung der neue Standard für die MWST-Abrechnung sein. Fristverlängerungen sind ab dem 1. Januar 2019 ausschliesslich via „ESTV SuisseTax“ möglich.

Weitere Informationen Webseite Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)

 

Fremdwährungskurse

Für die Umrechnung kann wahlweise der von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden. Steuerpflichtige Personen, die ein Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren internen Konzernumrechnungskurs verwenden.

Monatsmittelkurse (ESTV)

Tageskurse (EZV)