Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
- AHV/IV/EO
- AHV Selbstständigerwerbende
- ALV (Arbeitslosenversicherung)
- UVG (Unfallversicherung)
- Pensionskasse 2. Säule (BVG)
- Säule 3a
Nützliche Links
AHV-Reform 21
Die Reform AHV 21 tritt voraussichtlich erst per 1. Januar 2024 in Kraft, der Bundesrat wird im Dezember darüber entscheiden. Dennoch gilt es, die Zeit bis dahin zu nutzen, um die notwendigen Anpassungen rechtzeitig zu planen.
AHV/IV/EO
Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahr beitragspflichtig.
Beitragssätze ab 01.01.2020
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Total | |
AHV | 4,35% | 4,35% | 8,70% |
IV | 0,70% | 0,70% | 1,40% |
EO | 0,25% | 0,25% | 0,5% |
Total | 5,30% | 5,30% | 10,60% |
AHV Selbstständigerwerbende
Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5% der Beiträge auf dem Erwerbseinkommen.
Zusätzlich zu den AHV-, IV- und EO-Beiträgen muss ab 1. Januar 2013 ein Beitrag an die Familienausgleichskasse bezahlt werden. Ab dem Jahr 2016 sind es 1.10% (SVA Zürich) des jährlichen AHV-pflichtigen Einkommens bis Fr. 148’200.–. Beitragssatz neu ab 2021 1.2% (SVA Zürich).
mindestens | weniger als | Beitragssatz |
9’600 | 17’400 | 5,371% |
17’400 | 21’400 | 5,494% |
21’400 | 23’800 | 5’617% |
23’800 | 26’200 | 5,741% |
26’200 | 28’600 | 5,864% |
28’600 | 31’000 | 5,987% |
31’000 | 33’400 | 6,235% |
33’400 | 35’800 | 6,481% |
35’800 | 38’200 | 6,728% |
38’200 | 40’600 | 6,976% |
40’600 | 43’000 | 7,222% |
43’000 | 45’400 | 7,469% |
45’400 | 47’800 | 7,840% |
47’800 | 50’200 | 8,209% |
50’200 | 52’600 | 8,580% |
52’600 | 55’000 | 8,951% |
55’000 | 57’400 | 9,321% |
57’400 | 10,000% |
ALV (Arbeitslosenversicherung)
Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgt über Lohnprozente der Arbeitnehmer.
Die Beiträge sind jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.
Beitragssätze ab 01.01.2016
bis 148’200 | 2,2% je 1,1% Arbeitnehmer und Arbeitgeber |
ab 148’201 | 1,0% je 0,5% Arbeitnehmer und Arbeitgeber |
UVG (Unfallversicherung)
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmende gelten Personen, die im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitnehmenden tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle. Abweichende Abreden zu Gunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
UVG Maximum | 2023 | 2024 |
Jahr | 148’200 | 148’200 |
Monat | 12’350 | 12’350 |
Pensionskasse 2. Säule (BVG)
Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind.
2023 | 2024 | ||
Mindestjahreslohn | 22’050 | 22’050 | |
Koordinationsabzug | 25’725 | 25’725 | |
BVG-Lohnobergrenze |
|
88’200 | |
Maximaler koordinierter Lohn | 62’475 | 62’475 | |
Minimaler koordinierter Lohn | 3’675 | 3’675 |
Säule 3a
2023 | 2024 | |
bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule (max. Fr.) |
7’056 | 7’056 |
ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule (20% vom Einkommen max. Fr.) |
35’280 | 35’280 |
Zinssätze
Zinssätze Berechnung geldwerten Leistungen
Mehrwertsteuer (MWST)
Steuersatzänderung per 1. Januar 2018
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.
bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 | |
Normalsatz | 7,70% | 8,10% |
Reduzierter Satz | 2,50% | 2,60% |
Sondersatz Beherbergung | 3,70% | 3,80% |
Online-Abrechnung der MWST wird Standard
Als Teil der e-Government Strategie des Bundes wird die Online-Abrechnung der neue Standard für die MWST-Abrechnung sein. Fristverlängerungen sind ab dem 1. Januar 2019 ausschliesslich via „ESTV SuisseTax“ möglich.
Weitere Informationen Webseite Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)
Fremdwährungskurse
Für die Umrechnung kann wahlweise der von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden. Steuerpflichtige Personen, die ein Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren internen Konzernumrechnungskurs verwenden.
Monatsmittelkurse (ESTV)
Tageskurse (EZV)